“Jugendlichen und jungen Erwachsenen eine ihrer Eignung und Neigung entsprechende Ausbildung” zu ermöglichen, und zwar “unabhängig von ihrer Herkunft”, das ist das erklärte Ziel des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (kurz: BAföG). Das gilt somit insbesondere für Studierende, deren Eltern bzw. Ehegatten / Lebenspartner nicht über die Mittel verfügen, sie während dieser Zeit vollständig oder zum Teil finanziell zu unterstützen.
Geförderte Ausbildungen nach BAföG
Leistungen nach dem BAföG können während eines akademischen Studiums bezogen werden, ebenso wie während des Besuches der folgenden Einrichtungen:
- Abendschulen, weiterführende allgemeinbildende Schulen ab Klasse 10.
- Berufsaufbauschulen und Kollegs
- Berufsfachschule (mit und ohne Berufsausbildung) ab Klasse 10.
- Fach- und Fachoberschulen (mit und ohne Berufsausbildung)
- Höhere Fachschulen und Akademien
Personenkreis von BAföG
Sie können BAFöG beantragen, wenn Sie das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, bzw. bei Master-Studiengängen: das 35. Lebensjahr. Ebenso gilt die erweitere Altersgrenze u.a.
- für Absolventen des zweiten Bildungsweges
- für Studierende ohne Abitur
- wenn Sie wegen familiärer Gründe keine frühere Ausbildung beginnen konnten
- wenn Sie die zustätzliche Ausbildung für den angestreben Beruf benötigen
Ausgeschlossen von den BAföG Richtlinien
Leistungen nach dem BAFöG sind ausgeschlossen für Schüler, die noch bei ihren Eltern wohnen, sowie für Ausbildungen im Rahmen des über-/betriebliche Ausbildungen (Duales System).
Förderungsdauer nach BAföG
Hochschul-Ausbildungen werden gem. BAföG innerhalb der Regelstudienzeit gefördert.
Ab dem fünften Fachsemester müssen Sie jedoch dem BAföG-Amt einen Leistungsnachweis vorlegen (Zwischenprüfungszeugnis, Nachweis der notwendigen ECTS-Punkte) bzw. eine Bescheinigung der Ausbildungsstätte zu Beginn des vierten Fachsemesters, dass Sie bei geordnetem Ablauf der Ausbildung bis zum Ende der Förderunghöchstdauer die erforderlichen Leistungen erbracht haben.
Art und Höhe der Förderung durch BAföG
Die Förderung nach BAföG besteht zu 50% aus einem zinslosen Darlehen. D.h. dass Sie die Hälfte der Summe an den Staat zurückzahlen müssen, höchstens aber 10.000 Euro (gilt für Studiengänge, die nach dem 28.02.2001 begonnen wurden).
Vorausgesetzt, Sie wohnen als Student nicht bei Ihren Eltern und haben keine eigenen Kinder, beträgt der mögliche Höchstsatz 670 Euro im Monat. Wenn ein Kind unter zehn Jahren mit im Haushalt lebt, erhöht sich dieser Betrag auf 783 Euro.
Rückzahlung von BAföG
Mit der Rückzahlung beginnen Sie in der Regel fünf Jahre nach Ihrem Abschluss (sofern Sie bis dahin über eigenes Einkommen verfügen). Bei einer Mindestrate von 105 Euro monatlich können Sie sich bis zu 20 Jahren Zeit lassen, bis das staatlichen Darlehen komplett zurückgezahlt sein muss. Wenn Sie den Betrag vorzeitig (bzw. in einer Summe) zurückzahlen können, erlässt Ihnen der Staat zwischen 8 und 50,5 Prozent Ihrer Darlehensschuld.
Antrag auf Förderung durch BAföG
Einen Antrag auf Förderung nach dem BAföG können Sie beim zuständigen Studentenwerk Ihrer Hochschule stellen. Für die schulische Förderung sind die Ämter für Ausbildungsförderung der Kreise oder kreisfreien Städte zuständig. Wenn Sie ein Ausbildung oder Studium im Ausland beginnen möchten, wenden Sie sich an die zentralen Auslandsämter der einzelnen Länder in Deutschland.
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Informationen über BAföG
Alle weiteren Informationen, Details, Adressen und Telefon-Nummern erhalten Sie auf der entsprechenden Homepage des Bundesministeriums für Bildung und Forschung.
Weitere Quellen für Stipendien und Studienförderungen
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